Satzung

des

Angelsportverein ASV 1975 Bad Salzig e.V.

 

§1       Name, Sitz des Vereins

Der Angelsportverein ASV 1975 Bad Salzig e.V. ist eine Vereinbarung von Sportanglern und hat seinen Sitz in Bad Salzig. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2       Zweck und Aufgaben

            Zweck und Aufgaben des ASV Bad Salzig e.V. sind:

a)     Die Förderung und Verbreitung des Angelsports

b)    Die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkung auf die vom ASV gepachteten Gewässer sowie auf den dort lebenden Fischbestand.

c)     Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch entsprechende Verträge

 

§3       Beginn der Mitgliedschaft

1.     Mitglied des ASV Bad Salzig e.V. kann jeder werden, der das 10. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.

2.     Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3.     Die Aufnahme als Mitglied geschieht durch Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, über welche dann der Vorstand entscheidet.

4.     Das gleiche gilt auch für die Aufnahme als förderndes Mitglied.                

 

§4       Ende der Mitgliedschaft

            Die Mitgliedschaft endet durch:

a)     Freiwilligen Austritt

b)    Tod des Mitgliedes

c)     Ausschluss

d)    Auflösung des Vereines

§5       Voraussetzung der Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann zum Monatsende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Mitteilung hierüber muss dem Vorstand am 15. des jeweiligen Monats vorliegen.

2.     Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu dem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Evtl. vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

3.     Der Tod eines Mitgliedes bewirkt ein sofortiges Ausscheiden.

4.     Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a)      ehrenwidrige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, das er solche begangen hat.

b)      Sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereines verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.

c)       Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.

d)      Trotz der Mahnung ohne hinreichende Begründung mit seinen Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist.

e)      In sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereines durch sein Verhalten geschädigt hat.

 

§6       Entscheidung über den Ausschluss

1.     Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

2.     Ist der Auszuschließende ein Vorstandsmitglied, so entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gleichzeitig ist von der Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied zu wählen.

3.     Das auszuschließende Mitglied hat auf sein Verlangen das Recht, von dem über seinen Ausschluss beschließenden Organ gehört zu werden.

 

§7       Rechte der Mitglieder

            Die Mitglieder sind berechtigt:

a)     Die vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.

b)    Die Veranstaltungen des Vereines zu besuchen.

 

§8       Pflichten der Mitglieder

            Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur:

a)     Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingung ausüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

b)    Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen.

c)     Zweck und Aufgabe des Vereines zu erfüllen und fördern.

d)    Die fälligen Beiträge pünktlich auf das Konto des ASV abzuführen oder sonstige Verpflichtungen zu erfüllen.

 

§9       Mitgliedsbeiträge

1.     Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2.     Seine höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. (momentan 26€)

3.     Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt und sind beitragsfrei.

§10    Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand bei Bedarf einzuberufen. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich und zwar zum 1.Quartal eines jeweiligen Jahres einzuberufen.

2.     Die Jahreshauptversammlung ist mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Sie hat unter anderem die Aufgaben:

a)     Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen.

b)    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzulegen.

c)     2 Kassenprüfer für das laufende Jahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann.

d)    Wahlen müssen nur durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der Versammlung dies beschließt.

 

§11    Vorstand

1.      Der Vorstand wird von der Versammlung für 3 Jahre gewählt und besteht aus:

a)     Dem 1. Vorsitzenden

b)    Dem 2. Vorsitzenden und Lehrgangsleiter

c)     Kassierer und Schriftführer

d)    Beisitzer Aktiv und Gewässerwart

e)     Beisitzer Inaktiv

2.     Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dies vorbehalten ist.

§12    Aufgaben der Vorstandsmitglieder

1.     Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen und zwar jeder allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung des Vereines nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden einzunehmen.

2.     Der Beisitzer Inaktiv ist der Vertreter der fördernden Mitglieder.

3.     Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der Versammlungsprotokolle, insbesondere die Festlegung der gefassten Beschlüsse sowie die Erledigung der anfallenden Post im einvernehmen bzw. nach Angabe des Vorstandes.

4.     Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, ist für ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich und hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

5.     Der Lehrgangsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgänge zur Fischerprüfung zuständig.

 

§13    Niederschrift

            Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss die anwesenden Mitglieder enthalten und den Wortlaut der Beschlüsse wiedergeben. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu Unterschreiben.

 

§14    Satzungsänderung

            Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/ der erschienenen Mitglieder erfolgen.  

 

§15    Auflösung des Vereines

            Die Auflösung des Vereines kann nur dann erfolgen, sobald die Zahl der Mitglieder unter 3 abgesunken ist.

            Durch den Vorstand bearbeitet und durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

 

            56154 Bad Salzig, den 20.03.1987